Liegen die Voraussetzungen des § 575 BGB nicht vor, kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht, der einen Zeitraum von 4 Jahren übersteigt, nur individualvertraglich vereinbart werden. Der BGH gesteht den Mietvertragsparteien hier auch einen weiten Gestaltungsspielraum zu.[1] Da das Gesetz in § 544 BGB den Mietvertrag über mehr als 30 Jahre ausdrücklich regelt, dürfte es durch Individualvereinbarung auch möglich sein, für diesen Zeitraum gegenseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung zu verzichten. Höchstrichterlich ist dies allerdings nicht geklärt, da die Bestimmung des § 544 BGB in der Praxis ohnehin keine Rolle spielt. Auch hier ist freilich zu berücksichtigen, dass dem Mieter in Härtefällen eine Vertragsaufhebung bzw. eine Untervermietung der Wohnung möglich sein muss.

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