Bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Vermieter muss die Kündigung grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden. Die Kündigung erfolgt also durch

  • den Vorstand des Vereins[1],
  • die Gesellschafter einer OHG[2],
  • den Vorstand einer AG[3],
  • den Geschäftsführer einer GmbH[4],
  • den Vorstand einer Genossenschaft.[5]

Die Vertretungsmacht ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz, der Vertretungsberechtigte aus einem öffentlichen Register.

 

Kündigung durch GbR

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann der Kündigungsempfänger die Vertretungsverhältnisse weder dem Gesetz noch einem öffentlichen Register entnehmen. Der kündigende Gesellschafter einer GbR muss seine Vertretungsmacht daher gegenüber dem Kündigungsempfänger nachweisen.[6] Der Kündigungserklärung ist also eine von den anderen Gesellschaftern unterschriebene Vollmachtsurkunde beizufügen[7] oder ergänzend der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

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