§ 5 Förderzusage
(1) Die Förderzusage erfolgt durch die zuständige Stelle durch schriftlichen Verwaltungsakt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
(2) 1In der Förderzusage müssen der Fördergegenstand, die Art des Fördermittels, dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfalle, die Gegenleistung nach Art, Umfang und Dauer und die Rechtsfolgen bei Eigentumswechsel geregelt sein. 2Die Förderzusage wirkt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger.
(3) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6 Kooperationsvertrag
(1) 1Kooperationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Gemeinden, Kreisen oder Ämtern und Verfügungsberechtigten von Wohnraum und der zuständigen Stelle. 2Weitere öffentliche und private Partner können beteiligt werden.
(2) Kooperationsverträge können Zusagen auf Förderung beinhalten.
(3) Ziel von Kooperationsverträgen ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Akteure, insbesondere im Rahmen integrierter Quartiersmaßnahmen.
(4) Außer den in diesem Gesetz geregelten Fördergegenständen und Gegenleistungen können weitere Vertragsgegenstände vereinbart werden, wenn diese den in § 1 bestimmten Zielen entsprechen.
§ 7 Fördergegenstände
Gefördert werden können
1. |
der Bau, der Erwerb und die Modernisierung von Wohnraum, der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Wohnraum, der Erwerb von Genossenschaftsanteilen sowie die Schaffung und Beschaffung von Wohnbauland, |
2. |
investive und soziale Maßnahmen der Wohnumfeld- und Quartiersförderung, die zur Erhaltung oder Schaffung stabiler Quartiersstrukturen und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen, |
3. |
Konzepte, Pilot- und Modellprojekte, soweit sie der Energieeinsparung und dem Klimaschutz im Bereich Wohnen besonders dienen, |
4. |
Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen sowie |
5. |
sonstige Maßnahmen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen. |
§ 8 Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein
(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach § 1, wenn sie die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreiten oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftig sind.
(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt
für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro.
2Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 600 Euro.
(3) 1Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt in einer Verordnung das Verfahren zur Einkommensermittlung unter der grundsätzlichen Berücksichtigung von § 2 EStG und die Merkmale einer Unterstützungsbedürftigkeit aus anderen Gründen fest. 2Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.
(4) 1Die zuständige Stelle stellt einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von einem Jahr [Bis 27.01.2022: zwei Jahren] aus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach Absatz 1 gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. 2Im Wohnberechtigungsschein sind neben der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Personenzahl des Haushaltes unter namentlicher Nennung der Haushaltsangehörigen, die für diesen Haushalt angemessene Wohnungsgröße sowie Angaben zur Einhaltung der Einkommensgrenzen oder zu einer Wohnberechtigung aus anderen Gründen zu vermerken. [Bis 27.01.2022: 2Im Wohnberechtigungsschein sind die Personenzahl des Haushaltes und die für diesen angemessene Wohnungsgröße zu vermerken. ] 3Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und die oder der Wohnungssuchende oder Haushaltsangehörige zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen. 4Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die oder der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, [Bis 27.01.2022: deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder ] deren Größe die angemessene Wohnungsgröße übersteigt. 5Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Absatz 2 oder der Verordnung aufgrund Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht ger...