(1) 1Im Falle einer Mietbindung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist in der Förderzusage eine höchstzulässige Miete zu bestimmen. 2Sie ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten. 3In der Förderzusage können Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden. 4Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

 

(2) 1Die Vermieterin oder der Vermieter darf eine nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 mietgebundene Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. 2Die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende sind im Mietvertrag anzugeben.

 

(3) Die Vermieterin oder der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.

 

(4) Die Vermieterin oder der Vermieter darf

 

1.

eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und

 

2.

eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist, fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

 

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.

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