(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

 

(2) Außer Betracht bleiben

 

1.

Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen entfallen. 2§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der Wohngeldverordnung ist entsprechend anzuwenden;

 

2.

bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgeltes nach Absatz 1.

 

(3) 1Bei Wohnraumnutzung in Heimen ist die Miete unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Wohngeldverordnung zu ermitteln. 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. 3Der Mietwert ist nach § 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.

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