(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Außer Betracht bleiben
2. |
bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgeltes nach Absatz 1. |
(3) 1Bei Wohnraumnutzung in Heimen ist die Miete unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Wohngeldverordnung zu ermitteln. 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. 3Der Mietwert ist nach § 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.
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