(1) 1Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsentgelt für Wohnraum zu entrichten hat, ist für einen Mietzuschuß für den von ihm genutzten Wohnraum antragberechtigt. 2Dies gilt auch für Bewohner von Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutzfläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruflichen Zwecken genutzt wird.

 

(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzubringen hat.

 

(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt, wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die Belastung aufbringt.

 

(4) 1Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. 2Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. 3Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.

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