(1) 1Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung (§ 7) wird vor Anwendung der Anlagen 1 bis 5 je Quadratmeter Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten für Wärme und Warmwasser erhöht (Wohnkosten), soweit diese auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen entfallen:
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Heizungsart | ||
Zeitraum | Einzelraumheizung | Zentralheizung | Fernheizung |
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Deutsche Mark | ||
1. Oktober 1991 bis 30. September 1993 |
1,00 | 1,80 | 2,50 |
1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 |
0,60 | 1,20 | 1,70 |
1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1996 |
0,30 | 0,60 | 0,90 |
Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohnfläche insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird oder der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist. 2Der für Fernheizung maßgebende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der beheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentralheizung maßgebende Betrag.
(2) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird und an die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind.
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