Wohngeld wird nicht gewährt:

1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt wird;

 

2.

für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3 );

 

3.

soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen;

 

4.

soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre.

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