Wohngeld wird nicht gewährt:
1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt wird;
2. |
für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3 ); |
3. |
soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen; |
4. |
soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre. |
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