Zu § 4 (Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe)

Zu § 4 Abs. 1

 

4.11

Voraussetzung des Amtshilfeersuchens

Eine andere Behörde ist um Amtshilfe zu ersuchen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG zur Auskunft verpflichteten Personen zur Aufklärung nicht bereit oder nicht in der Lage sind. Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person, des Leistungsempfängers, des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltspflichtigen, des Unterhaltsberechtigten oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu erteilen (§ 21 Abs. 4 SGB X).

Zu § 13 (Bevollmächtigte und Beistände)

 

13.01

Antragstellung durch Bevollmächtigte

Die wohngeldberechtigte Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Soweit erforderlich, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu verlangen. Wird der Antrag vom Ehegatten, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin der wohngeldberechtigten Person gestellt, kann eine Bevollmächtigung unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die wohngeldberechtigte Person eine der genannten Personen nicht bevollmächtigen will.

Zu § 20 (Untersuchungsgrundsatz)

Zu § 20 Abs. 1

 

20.11

Art und Umfang der Ermittlungen

Es ist von den Angaben der wohngeldberechtigten Person im Wohngeldantrag und den diesem beizufügenden Unterlagen (vgl. Teil A Nr. 22.12) auszugehen. In Zweifelsfällen sind Auskünfte bei den in § 23 Abs. 1 bis 4 WoGG genannten Personen und Stellen oder im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 7 und 21 Abs. 4 SGB X, vgl. Nummer 4.11) einzuholen. § 65 SGB I ist zu beachten.

Zu § 21 (Beweismittel)

 

21.01

Von der Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung anhand elektronischer Medien (z. B. Telefax, E-Mail) soll Gebrauch gemacht werden (vgl. Nummer 4.11 und Teil A Nr. 22.12).

Zu § 26 (Fristen und Termine)

 

26.01

Antragsfrist

Die Frist für die Stellung des Wohngeldantrages endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird. Die Frist wird auch durch einen formlosen Antrag gewahrt (vgl. Teil A Nr. 22.12 Abs. 2). Auf die §§ 27 und 28 SGB X wird verwiesen.

Zu § 33 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)

 

33.01

Wurde der Wohngeldbescheid in elektronischer Form erlassen, ist dieser schriftlich durch die Behörde zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die wohngeldberechtigte Person dies unverzüglich verlangt. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. dann vor, wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder der Bescheid zum Nachweis gegenüber Dritten gelten soll. Der elektronische Bescheid muss aus der Signatur die erlassende Behörde erkennen lassen (vgl. Teil A Nr. 24.12).

Zu § 45 (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes)

 

45.01

Entscheidung über die Rücknahme

Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X vor, entscheidet die Wohngeldbehörde über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Kenntnis vom Vorliegen einer der Rücknahmevoraussetzungen zu treffen. Die Rücknahmefristen sind zu beachten.

 

45.02

Form der Rücknahme

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücknahmebescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. §§ 35 und 36 SGB X).

Zu § 64 (Kostenfreiheit)

Zu § 64 Abs. 1

 

64.11

Umfang der Kostenfreiheit Alle Amtshandlungen der Wohngeldbehörde sind kostenfrei. Antragsvordrucke und die dazugehörigen Erläuterungen sind unentgeltlich abzugeben.

Zu § 66 (Vollstreckung)

Zu § 66 Abs. 3 und 4

 

66.31

Vollstreckung

Eine Vollstreckung kommt nur in Betracht, soweit die Verwirklichung eines Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I nicht möglich ist.

Zu den §§ 67 bis 85a (Schutz der Sozialdaten)

 

67.01

Für den Schutz von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) der wohngeldberechtigten Person und ihrer Haushaltsmitglieder vor unzulässiger Übermittlung sind § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85a SGB X maßgebend. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere nach § 69 Abs. 1 SGB X und § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X zulässig.

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