Zu § 16 (Antragstellung)

Zu § 16 Abs. 3

 

16.31

Hilfe bei der Antragstellung

Soweit erforderlich, ist der wohngeldberechtigten Person, insbesondere wenn es sich hierbei um eine ältere oder behinderte Person handelt, bei der Ausfüllung der Antragsvordrucke zu helfen.

Zu § 36a (Elektronische Kommunikation)

Zu § 36a Abs. 1

 

36a.11

Die Übermittlung des Wohngeldbescheides als elektronisches Dokument ist im pdf-Dateiformat zulässig, soweit die wohngeldberechtigte Person oder ihr Bevollmächtigter hierfür einen Zugang eröffnet haben.

Zu § 36a Abs. 2

 

36a.21

Da der Wohngeldbescheid nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WoGG schriftlich zu erlassen ist, kann er nach § 36a Abs. 2 SGB I auch elektronisch bekannt gegeben werden. In diesen Fällen ist der Wohngeldbescheid mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Zu § 36a Abs. 3

 

36a.31

Wird ein Wohngeldantrag auf elektronischem Wege gestellt und ist dieser nicht zur Bearbeitung geeignet, soll dies der wohngeldberechtigten Person mit Hinweis auf das Formerfordernis (geeignetes elektronisches Format oder Schriftstück) unverzüglich unter Beifügung eines Antragsformulars mitgeteilt werden. Zur Bearbeitung ungeeignet ist ein Wohngeldantrag insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der wohngeldberechtigten Person bestehen. Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis schließen in der Regel solche Zweifel aus.

Zu § 42 (Vorschüsse)

Zu § 42 Abs. 1

 

42.11

Vorschüsse

(1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist.

(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags.

(3) § 26 Abs. 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend.

Zu § 42 Abs. 2

 

42.21

Anrechnung von Vorschüssen

In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind.

Zu § 44 (Verzinsung)

Zu § 44 Abs. 1

 

44.11

Gegenstand der Verzinsung

(1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Abs. 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche.

(2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen.

(3) Zinseszinsen sind nicht zu leisten.

Zu § 44 Abs. 2

 

44.21

Voraussetzungen der Verzinsung

(1) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Wohngeldantrags bei der Wohngeldbehörde oder bei einem unzuständigen Leistungsträger (§ 16 Abs. 2 SGB I). Ein Wohngeldantrag ist vollständig, wenn die nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben.

(2) Wird ein Wohngeldantrag erst im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens vervollständigt, beginnt die Frist (§ 44 Abs. 2 SGB I) von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

(3) Der Anspruch auf Wohngeldleistungen ist

  1. vom Ablauf des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit, jedoch frühestens von dem Tage an, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorgelegen haben,
  2. bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

zu verzinsen.

Zu § 51 (Aufrechnung)

Zu § 51 Abs. 1 und 2

 

51.11

Aufrechnung

(1) Vor der Erklärung der Aufrechnung hat der Leistungsträger den Berechtigten nach § 24 SGB X anzuhören. Die Anhörung soll diesem insbesondere Gelegenheit geben, ggf. unter Vorlage entsprechender Nachweise, die Unpfändbarkeit darzulegen. Hierauf ist der Berechtigte besonders hinzuweisen. Die Pfändung einmaliger Geldleistungen erfolgt nach § 54 Abs. 2 SGB I. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 SGB I; vgl. auch Nummer 53.31).

(2) Der besondere Zweck des Wohngeldes ist bei der Aufrechnung angemessen zu berücksichtigen. Das Wohngeld darf nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verwandt werden, die in anderem Zusammenhang begründet wurden.

(3) Die Aufrechnung ist der wohngeldberechtigten Person unter Angabe von Einzelheiten der Berechnung durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Zu § 51 Abs. 2

 

51.21

Aufrechnung mit Wohngeld-Erstattungsansprüchen

(1) D...

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