Schadensbedingte Nebenkosten

Die Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz nicht nur für die versicherten Sachen, sondern deckt darüber hinaus auch verschiedene, infolge eines Versicherungsfalls notwendig werdende Kosten ab.

4.1 Aufräum- oder Abbruchkosten

Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie Kosten für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz (einschließlich der Kosten für das Ablagern oder Vernichten).

4.2 Bewegungs- oder Schutzkosten

Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Entschädigungsgrenze

Entschädigungsbegrenzung: Für Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt (in der gleitenden Neuwert-Versicherung wird dieser Betrag mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert).

4.3 Schadensabwendungs- oder Schadensminderungskosten

Rettungskosten

Kosten für auch erfolglose Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte.

4.4 Nicht versicherte Kosten

Feuerwehren etc.

Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

4.5 Gestaltungsmöglichkeiten

Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (Klausel PK 7361)

Einbruchdiebstahl

Nach dieser Klausel ersetzt der Versicherer bei 2- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

  1. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
  2. versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Kosten für die Dekontamination von Erdreich (Klausel PK 7362)

Dekontaminationskosten sind die bei einem Versicherungsfall zusätzlich entstehenden Kosten, die zum Entfernen einer gefährlichen Verschmutzung aufgewendet werden müssen.

In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2008 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um

  • Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
  • den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
  • insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.

Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

  • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
  • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist.

Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Dekontaminationskosten können sehr hoch sein, deshalb sollte auf die Mitversicherung nicht verzichtet werden.

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Klausel PK 7363)

Der Versicherer ersetzt bis zu der vereinbarten Entschädigungsbegrenzung auch die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume. Bereits abgestorbene Bäume fallen allerdings nicht unter den Versicherungsschutz.

Wasserverlust (Klausel PK 7364)

Auch der Mehrverbrauch an Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalls entsteht und das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt, ist versicherbar.

Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Sachverständigenkosten (Klausel PK 7365)

Grundsätzlich trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Der Versicherungsnehmer kann diese im Schadensfall entstehenden Kosten jedoch zusätzlich versichern, wenn der Schaden eine zu vereinbarende Höhe übersteigt.

Graffitischäden (Klausel PK 7366)

Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versichererungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Telefonkosten und Rückreisekosten aus dem Urlaub

Diese Kosten können ebenfalls zusätzlich versichert werden. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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