Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

  1. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
  2. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
  3. der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Versicherungsschutz für Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück ist nicht automatisch gegeben (Deckung bezieht sich nur auf Zuleitungsrohre außerhalb von Gebäuden) deshalb sollten bei Bedarf entsprechende Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen werden, um eine Mitversicherung von Frost- und Bruchschäden zu erreichen. Bis zu einer vereinbarten Entschädigungsbegrenzung können Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert werden.

Ort des Wasseraustritts

Auf den Ort des Wasseraustritts kommt es ebenso wenig an wie auf den Zweck der Wasserversorgung. Beispiel: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Hauptleitung der Wasserversorgung auf dem Nachbargrundstück bricht und der Keller des versicherten Hauses voll läuft und dort Schäden anrichtet.

Hauptursache für bestimmungswidrigen Wasseraustritt

Hauptursache für einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt ist der Rohrbruch. Er kann durch Materialbruch, Riss von Löt- und Schweißnähten, Korrosion oder defekte Verbindungselemente gegeben sein.

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