(1) Das für das Heimrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
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zu Form, Inhalt und Veröffentlichung der Qualitätsberichte nach § 8 Abs. 2, falls die Erarbeitung dieser Berichte durch die zuständige Behörde sowie deren Veröffentlichung in Abstimmung mit den in § 8 Abs. 2 Satz 6 genannten Beteiligten bis zum 31. Dezember 2011 nicht erfolgt ist. |
(2) Das für Heimrecht zuständige Ministerium stellt vor Erlass der Regelungen durch Verordnung nach Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Landtag her.
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