(1) Das für das Heimrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen

 

1.

für die Räume in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie für die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen,

 

2.

für die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Fachbereichsleitung und der Beschäftigten in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngruppen, die Fort- und Weiterbildung dieser Beschäftigten sowie für den Anteil der Fachkräfte an den in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten (Fachkraftquote),

 

3.

das Nähere über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen, insbesondere über die Wahl des Bewohnerbeirats, die Bildung der Bewohnerversammlung und die Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung sowie der Beteiligung von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern und sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagenen Personen sowie Mitgliedern von örtlichen Seniorenvertretungen, Mitgliedern von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierten Personen in angemessenem Umfang und

 

4.

zu Form, Inhalt und Veröffentlichung der Qualitätsberichte nach § 8 Abs. 2, falls die Erarbeitung dieser Berichte durch die zuständige Behörde sowie deren Veröffentlichung in Abstimmung mit den in § 8 Abs. 2 Satz 6 genannten Beteiligten bis zum 31. Dezember 2011 nicht erfolgt ist.

 

(2) Das für Heimrecht zuständige Ministerium stellt vor Erlass der Regelungen durch Verordnung nach Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Landtag her.

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