(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die ihn nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz treffenden Unternehmerpflichten erfüllt und angemessene Entgelte verlangt werden.

 

(2) 1Hat im Rahmen einer Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Bewohnerin oder der Bewohner als Verbraucher nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes Gelegenheit zur Überprüfung der Kalkulationsunterlagen zu erhalten, so ist stets auch die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher zu beteiligen. 2Diesen gegenüber hat der Träger spätestens vier Wochen, bevor die Erhöhung wirksam werden soll, die Entgelterhöhung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 3Die Begründung der Entgelterhöhung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen. 4Die Bewohnervertretung, die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. 5Der Träger ist verpflichtet, Mitglieder der Bewohnervertretung, die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder den Trägern der Sozialhilfe anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern.

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