(1) Die stationäre Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.

 

(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

 

1.

ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen,

 

2.

die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen als Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,

 

3.

die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner wahren und fördern,

 

4.

die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigen,

 

5.

eine angemessene Qualität der Betreuung und der Verpflegung der Bewohner in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise sichern sowie zu einer angemessenen ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung beitragen,

 

6.

bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten und die Pflege entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbringen,

 

7.

bei Menschen mit Behinderungen die Eingliederung in die Gesellschaft fördern, insbesondere sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung und im Bedarfsfall die pflegerische Betreuung gewährleisten,

 

8.

eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,

 

9.

den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,

 

10.

sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen sowie für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

 

11.

einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

 

12.

sicherstellen, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die in der Pflege tätigen Beschäftigten mindestens einmal im Jahr über den sachgemäßen Umgang mit Arzneimitteln beraten sowie die mit dem Umgang von Medizinprodukten betrauten Beschäftigten entsprechend eingewiesen werden und

 

13.

sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden.

 

(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzt; von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden; der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird,

 

2.

die vertraglichen Leistungen erbringt,

 

3.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

4.

sicherstellt, dass unterstützende, insbesondere pflegende und sozial betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern [Bis 28.07.2023: oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern] [1] mindestens 50 Prozent der Beschäftigten eine Fachkraft sein; in einer stationären Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnern muss ständig eine Fachkraft anwesend sein. 2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend ist; näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 29,

 

5.

ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreibt und

 

6.

die Würde und Selbstbestimmung der Bewohner im Sterben wahrt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 28.07.2023.

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