(1) Die stationäre Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.
(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
1. |
ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen, |
2. |
die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen als Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, |
3. |
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner wahren und fördern, |
4. |
die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigen, |
8. |
eine angemessene Qualität des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, |
9. |
den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, |
10. |
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen sowie für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, |
13. |
sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen eingehalten werden. |
(3) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung besitzt; von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden; der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger der stationären Einrichtung durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird, |
2. |
die vertraglichen Leistungen erbringt, |
3. |
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
5. |
ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreibt und |
6. |
die Würde und Selbstbestimmung der Bewohner im Sterben wahrt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen