Begriff

Der Verwalter ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser Verpflichtung hat er von sich aus nachzukommen. Einer entsprechenden Beschlussfassung, gerichtet auf Erstellung eines Wirtschaftsplans seitens der Wohnungseigentümer, bedarf es nicht. Gegenstand des Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist allerdings nicht der Wirtschaftsplan an sich, also das grundlegende Rechenwerk, Gegenstand der Beschlussfassung sind lediglich die in ihm bzw. in den Einzelwirtschaftsplänen festgesetzten Vorschüsse, also die für die jeweilige Wirtschaftsperiode von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgelder. Konsequenz hiervon ist, dass lediglich formale Fehler des Wirtschaftsplans keine erfolgreiche Anfechtungsklage mehr begründen können. Lediglich dann, wenn die fehlerhafte Erstellung des Wirtschaftsplans Auswirkungen auf die Höhe der von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse hat, wäre eine Anfechtungsklage erfolgreich.

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