Auch nach Inkrafttreten des WEMoG werden die mit (+) gekennzeichneten Entscheidungen weiterhin einschlägig rund um das Thema "Wirtschaftsplan" bleiben und die mit (–) gekennzeichneten nicht mehr gelten. Wo erforderlich, werden ergänzende Informationen erteilt.

Abberufung des Verwalters (+)

  • Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die unterlassene Einberufung von Eigentümerversammlungen kann die außerordentliche Abberufung eines Verwalters rechtfertigen, wenn aufgrund sonstiger Umstände der Schluss nahe liegt, der Verwalter werde zu einer ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verpflichtungen auch zukünftig nicht in der Lage sein.[1]

Ergänzung: Der Verwalter kann nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 WEG nunmehr jederzeit auch grundlos abberufen werden.

Abdingbarkeit (+)

  • Durch Vereinbarung können die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Wirtschaftsplans so herabgesetzt werden, dass er nur den von den einzelnen Wohnungseigentümern monatlich zu entrichtenden Wohngeldvorschuss nennt.[2]

Abgelaufene Wirtschaftsperiode (+)

  • Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, Hausgeld fortzuzahlen, auch wenn noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist.[3]

Abrechnungs- bzw. Geltungszeitpunkt (+)

  • Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG. Eine Abweichung vom Gesetz ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorhanden ist. Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.[4]

Anfechtungsklage, Finanzierung von Anwaltsgebühren (+)

  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.[5]

Ergänzung: Da Anfechtungsklagen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG ohnehin nunmehr Verbandsprozesse sind und sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten haben, stellt sich die Problematik der Finanzierung von Beschlussklagen ohnehin nicht mehr.

Ausbauberechtigung (+)

  • Sieht die Teilungserklärung vor, dass der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer sich an den Kosten und Lasten ab "Herstellung" der Wohnung zu beteiligen hat, können monatliche Beitragsvorschüsse in den Wirtschaftsplan eingestellt werden, wenn der Ausbauberechtigte die Wohnung im Wesentlichen hergestellt hat, die ausstehenden Arbeiten sich auf den Bereich der typischen Sonderwünsche beziehen und die Bezugsfertigstellung im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung hinausgezögert wird.[6]

Ausgeschiedener Eigentümer (+)

  • Die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans bleiben Anspruchsgrundlage auch für (und gegen) den ausgeschiedenen Eigentümer, soweit sich beschlossene Vorschusszahlungen aufgrund späterer Jahresabrechnung nicht als überhöht erweisen.[7]

Beirat, unterlassene Prüfung (+)

  • Beschlüsse auf Grundlage einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans sind, abgesehen von deren inhaltlicher Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Beirats, dem die Prüfung dieser Abrechnungsunterlagen oblag, nichtig ist.[8]
  • Die Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Einforderungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund.[9]

Beschlussanfechtung

  • (+) Da Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG nur noch die sog. Abrechnungsspitzen sind, hat die Anfechtungsklage bereits dann Erfolg, wenn eine Position der Jahresabrechnung einen ergebnisrelevanten Fehler enthält. Teilbarkeit liegt hingegen bezüglich des Beschlusses über die Anpassung der Vor- und Nachschüsse der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Rücklagen vor.[10]

    Ergänzung: Die Entscheidung ist zwar zur Jahresabrechnung ergangen, kann aber auf den Wirtschaftplan übertragen werden.

  • (–) Wenn der Klagantrag auf Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses über den Wirtschaftsplan gerichtet ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Anfechtungskläger sich in der Klagebegründung nur gegen die Verteilung der Vergütung des Verwalters wendet.[11]

    Ergänzung: Eine Teilanfechtung des Wirtschaftsplans dürfte wohl nicht mehr möglich sein, wobei hier die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten bleibt. Tipp: Durchaus Teilanfechtung als Hauptantrag, verbunden mit dem Hilfsantrag auf unumschränkte Anfechtung, dann bestehen keinerlei Risiken! Eine Teilbarkeit wird aber bezüglich der Kosten ...

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