Leitsatz

Eheleute hatten in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Gleichwohl nahm die Ehefrau den Ehemann auf Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens nach § 1379 Abs. 1 BGB in Anspruch und beantragte für die von ihr beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Ihr Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verneinte einen Auskunftsanspruch der Ehefrau aufgrund des wirksamen notariellen Ehevertrages und die dort zwischen den Parteien vereinbarte Gütertrennung.

Eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB bzw. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB war nach Auffassung des OLG nicht zu erkennen. Die Parteien hätten kurz vor der Eheschließung einen "ganz normalen" Standardvertrag über die Gütertrennung abgeschlossen, sonstige Ehe- und Scheidungsfolgen seien nicht geregelt worden.

Allein der Umstand, dass die Ehefrau bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages schwanger gewesen sei, vermöge einen Verstoß gegen die obengenannten Vorschriften nicht zu begründen. Der Zugewinnausgleich falle nicht in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Über ihr Vermögen könnten Eheleute Regelungen von einer großen Bandbreite treffen, ohne dass dies zu einem unzulässigen Eingriff in den durch die §§ 138, 242 BGB und Art. 3 GG geschützten Bereich führe (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rz. 47, BGH v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = NJW 2004, 930; OLG Celle v. 25.2.2004 - 15 UF 178/03, OLGReport Celle 2004, 242 = NJW 2004, 1961).

Ein Verstoß gegen § 138 BGB sei danach nur zu bejahen, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen würden, ohne dass dieser Nachteil durch Vorteile gemildert oder durch wichtige Belange des anderen Ehegatten oder besondere Umstände gerechtfertigt werde.

Insgesamt lasse sich dem Inhalt des Vertrages keine grob einseitige Benachteiligung der Ehefrau entnehmen. Dass sich angesichts der Vermögensverhältnisse der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch später ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ergeben hätte, führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, denn ein solches Ergebnis sei gerade typisch für Gütertrennungsverträge, die im Rahmen der privatautonom getroffenen Vereinbarung praktisch immer zu der Benachteiligung der einen oder anderen Seite führten. Ein grobes Ungleichgewicht im Kernbereich der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft sei allerdings in dem allgemein gegebenen Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht zu erkennen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2005, 2 WF 333/05

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