Leitsatz

Beim Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin hatte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer den Zufahrtsweg zu dem benachbarten und in ihrem Alleineigentum stehenden Nachbargrundstück aufgeschüttet, eingeebnet und gepflastert. Ein weiteres Mitglied der Eigentümerversammlung begehrt nun die Rückgängigmachung dieser Maßnahme und macht einen Unterlassungsanspruch dergestalt geltend, dass über diese Fläche kein Publikums- oder aber Schwerlastverkehr passieren dürfe. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Aufschüttung, Einebnung und Bepflasterung der Gemeinschaftsfläche um eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums handelte. Die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der durchgeführten Maßnahme war demnach entbehrlich. Was den geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeht, musste weiter berücksichtigt werden, dass bei einem Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Hier aber war die betreffende Gemeinschaftsfläche in der Vergangenheit nicht als Zufahrt zum Nachbargrundstück benutzt worden. Außerdem besteht bereits deshalb keine Besorgnis für künftige Beeinträchtigungen, weil das Nachbargrundstück eine eigene geräumige Zufahrt besitzt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2001, 2Z BR 51/01

Fazit:

Achtung: über die Grundsätze dieser Entscheidung hinaus, genügt u.U. aber bereits die konkrete erstmalige Verletzungsgefahr, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

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