1Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. 2Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge