Leitsatz

  1. Rechtsmitteleinlegung durch Telefax (Löschung im Fristenkalender erst nach Ausdruck eines Sendeprotokolls)
  2. Wiedereinsetzung nach Versehen der Bürokraft
 

Normenkette

(§ 22 Abs. 2 FGG)

 

Kommentar

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, dem ohne Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Frist zur Begründung des Rechtsmittels vom Gericht gesetzt wird, ist nicht verpflichtet, anlässlich der Rechtsmittelbegründung zu überprüfen, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde.

2. Die Organisation der Ausgangskontrolle bei Übersendung eines fristgebundenen Rechtsmittels durch Telefax erfordert es, dass die Eintragung im Fristenkalender erst gelöscht wird, wenn ein Sendeprotokoll ausgedruckt ist. Die Ausgangskontrolle kann einer zuverlässigen Bürokraft mit einer entsprechenden, auch allgemein erteilten Weisung übertragen werden.

3. Im vorliegenden Fall wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da antragstellerseits glaubhaft gemacht wurde, dass der Verfahrensbevollmächtigte eine ausreichende Ausgangskontrolle des fristgebundenen Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde sichergestellt hatte; es lag ein Versehen der ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft vor, somit kein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten selbst, welche sich eine Antragstellerseite zurechnen lassen müsste (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001, 2Z BR 123/01)

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