Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 890 ZPO

 

Kommentar

Rechtskräftig tituliert war der Unterlassungsanspruch, laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan als Tischtennis-, Sport-, Archiv-, Hobbyräume und Keller bezeichnete Räume zu Wohnzwecken zu nutzen.

Da die Wohnraumnutzung fortgeführt wurde, erließ das LG einen "Zwangsgeld"-Beschluss über DM 5.000,-, ersatzweise "Zwangshaft" von 5 Wochen. Im rechtskräftigen amtsgerichtlichen Beschluss aus dem Erkenntnisverfahren war die Verurteilung zu Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht worden ( § 890 Abs. 2 ZPO).

Der Senat hielt die Falschbezeichnung "Zwangsgeld" und "Zwangshaft" durch das LG für unschädlich und stellte insoweit begrifflich in "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" (wie in § 890 ZPO vorgesehen) richtig; weiterhin wurde das Ordnungsgeld aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Vollstreckungsschuldner auf DM 2.000,- bzw. in eine Ordnungshaft von 10 Tagen reduziert. Festgestellt wurde auch, dass der Vollstreckungsschuldner die Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot (unbestrittenes Weiterwohnen in den Teileigentumsräumlichkeiten) verschuldet hat und dass somit die Voraussetzung für eine Verurteilung gemäß § 890 ZPO gegeben war. Schikanös war das Verhalten der Vollstreckungsgläubiger nicht, wie dies in den Gründen der Entscheidung näher ausgeführt wurde.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.02.1989, BReg 2 Z 13/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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