Leitsatz
Wichtiger Grund für Verweigerung einer Veräußerungszustimmung
Normenkette
§§ 12, 18 WEG
Kommentar
- Die Voraussetzungen für einen Ablehnungsgrund der Veräußerungszustimmung sind geringer anzusetzen als bei der Entziehung von Wohnungseigentum nach § 18 WEG; darin liegt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung.
- Ist ein Käufer bereits Mitwohnungseigentümer in der Gemeinschaft und hat er rechtswidrige bauliche Veränderungen vorgenommen sowie erhebliche Wohngeldrückstände auflaufen lassen, liegt hierin bereits ein wichtiger Zustimmungsverweigerungsgrund.
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