Leitsatz

Wichtiger Grund für Verweigerung einer Veräußerungszustimmung

 

Normenkette

§§ 12, 18 WEG

 

Kommentar

  1. Die Voraussetzungen für einen Ablehnungsgrund der Veräußerungszustimmung sind geringer anzusetzen als bei der Entziehung von Wohnungseigentum nach § 18 WEG; darin liegt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung.
  2. Ist ein Käufer bereits Mitwohnungseigentümer in der Gemeinschaft und hat er rechtswidrige bauliche Veränderungen vorgenommen sowie erhebliche Wohngeldrückstände auflaufen lassen, liegt hierin bereits ein wichtiger Zustimmungsverweigerungsgrund.
 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 19.03.2009, 29 S 45/08

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