Erwerber, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG erfüllen, werden im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern wie Wohnungseigentümer behandelt. Für sie gelten also ebenfalls die Regelungen des WEG. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer – mit Ausnahme der begrenzten Außenhaftung des § 9a Abs. 4 WEG:

  • Sie sind zur Zahlung der Hausgelder verpflichtet, auch wenn sie ihre Sondereigentumseinheit durch Kaufvertrag veräußert und ihren Übereignungsanspruch abgetreten haben.[1] Ist jedoch der dem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag etwa wegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig, entfällt die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung[2];
  • sie können auf den Versammlungen und im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG Beschlüsse fassen und
  • das Stimmrecht ausüben und die seitens des WEG vorgesehenen Verwaltungsorgane (Verwalter, Mitglieder des Verwaltungsbeirats) bestellen.

Darüber hinaus sind sie berechtigt,

  • die gefassten Beschlüsse anzufechten
  • oder sonstige wohnungseigentumsrechtliche Verfahren einzuleiten.

    Insoweit kann auch jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung durch eine hierzu nicht berechtigte Person durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.[3]

 
Hinweis

Anwendung von § 12 WEG

Auch die Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG findet Anwendung.[4]

 
Wichtig

Umsetzung eines Sonderwunsches nach Entstehen der Gemeinschaft

Nicht selten vereinbaren Wohnungserwerber mit dem Bauträger Sonderwünsche, die Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben. Mit der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft verliert der Bauträger allerdings seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Sofern er auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers eine Änderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt und die Eigentümergemeinschaft durch Anlegen der Grundbücher bereits entstanden ist, handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG. Der Erwerber von Wohnungseigentum, der mit dem teilenden Bauträger eine partiell planwidrige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, ist allerdings weder mittelbarer Handlungsstörer noch Zustandsstörer.[5] Von ihm selbst kann demnach nicht die Beseitigung der baulichen Veränderung verlangt werden. Er ist allerdings zur Duldung der Beseitigung verpflichtet.

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