Wie § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG klarstellt, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Die weitere Klarstellung, dass dies auch im Fall des § 8 WEG gilt, hat den Hintergrund, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im recht seltenen Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag nach § 3 WEG i. d. R. bereits mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht, da die Vertragsparteien sogleich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können. Im Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag nach § 3 WEG bedarf es einer notariell beurkundeten Teilungsvereinbarung, im Fall der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilung nach § 8 WEG bedarf es einer notariell beglaubigten Teilungserklärung. Das Grundbuchamt legt sodann die Wohnungsgrundbücher an. In beiden Fällen, also sowohl im Fall der Begründung durch Teilungsvertrag als auch im Fall der Begründung durch Teilungserklärung, entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also mit dem Anlegen der Grundbücher. Im Fall der vertraglichen Teilung nach § 3 WEG ist eine Gemeinschaft aus mehreren Personen bereits vorhanden. Dies ist bereits sachlogisch vor dem Hintergrund der Fall, dass die Begründung des Wohnungseigentums hier gerade durch Vertrag erfolgt, der bereits begriffsnotwendig das Vorhandensein von mindestens 2 Personen voraussetzt. Im Fall der Teilung aufgrund Teilungserklärung entsteht demgegenüber zunächst eine Ein-Personen-Gemeinschaft.

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