BMF, 27.12.1989, IV B 6 - S 2355 - 24/89

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. bis 30. November 1989 (LSt VI/89)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten, die bisher durch Ländererlasse geregelt ist, aufgrund der Anhebung des allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrags von 564 DM auf 2.000 DM ab 1. Januar 1990 folgendes:

  1. Bei den nachstehend bezeichneten hauptberuflich nichtselbständig tätigen Journalisten werden die notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) anerkannt. Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag folgende Pauschbeträge zum Abzug zugelassen:

    1. 730 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in der Bundespressekonferenz Bonn oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und Mitglied im Verein der Auslandspresse Bonn e.V. ist;
    2. 280 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in einer Landespressekonferenz ist.
  2. Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind im allgemeinen Höchstbeträge. Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z.B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die durch den Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird.
  3. Erfüllt ein nichtselbständiger Journalist für denselben Zeitraum die Voraussetzungen für mehrere Werbungskosten-Pauschbeträge, so ist die für ihn günstigste Regelung anzuwenden. Abschnitt 47 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LStR 1990 gilt sinngemäß.
  4. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist unter Abschn. III der Lohnsteuerkarte der monatliche Pauschbetrag und die Art der Tätigkeit einzutragen. Ohne Eintragung darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen.
  5. Sind die unter Nummer 1 bezeichneten Journalisten selbständig tätig, werden neben den notwendigen Mehraufwendungen wegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung folgende Pauschbeträge zur Abgeltung der übrigen Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen:

    1. 10.800 DM jährlich im Fall der Nummer 1 Buchstabe a;
    2. 5.600 DM jährlich im Fall der Nummer 1 Buchstabe b.

      Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags nicht vorliegen, ermäßigt er sich um je ein Zwölftel. Nummer 2 und Nummer 3 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden.

  6. Werden andere Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Die Berücksichtigung der Werbungskosten oder Betriebsausgaben richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften.
 

Normenkette

EStG § 9a Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 14

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