Aufgrund der Fiktion der Raumeigenschaft von Stellplätzen und der Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum auch an Außenflächen, kommt dem Aufteilungsplan mit exakten Maßangaben künftig erhebliche Bedeutung zu. § 7 Abs. 4 WEG n. F. Anforderungen an den Aufteilungsplan

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