Ist der Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig, haftet er nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 29 Abs. 3 WEG n. F. Haftungsbeschränkung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge