Nicht nur geltende Regelungen über eine Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG, sondern auch solche über eine Erwerberhaftung, müssen sich künftig ausdrücklich aus dem Grundbuch ergeben. Lediglich die Bezugnahme auf die Bewilligung reicht nicht mehr aus. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG n. F.

Publizität des Grundbuchs

Erwerberhaftung

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