Bauliche Veränderungen, die dem Laden von Batterien im Rahmen der E-Mobilität dienen, müssen Wohnungseigentümern gestattet werden; auch Mietern wird ein entsprechender Anspruch gegen ihren Vermieter eingeräumt.

§ 20 Abs. 2 WEG n. F.

§ 554 BGB n. F.

Lademöglichkeit (Wohnungseigentum)

Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Miete)

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