Künftig ist die Bestellung einer flexiblen Anzahl von Beiratsmitgliedern möglich.

Soweit das Amt unentgeltlich ausgeübt wird, ordnet das WEMoG eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an.

Der Beirat unterstützt den Verwalter künftig nicht nur, sondern überwacht ihn auch.

Der Vorsitzende fungiert als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

§ 9b Abs. 2 WEG n. F.

§ 29 Abs 1 Satz 1 WEG n. F.

§ 29 Abs. 3 WEG n. F.

Anzahl Mitglieder

Vertretung gegenüber dem Verwalter

Überwachung des Verwalters

Haftungsbeschränkung

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