Künftig ist eine flexible Anzahl von Beiratsmitgliedern möglich.

Soweit das Amt unentgeltlich ausgeübt wird, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Der Vorsitzende des Beirats fungiert nach § 9b Abs. 2 WEG n. F. als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Der Beirat hat künftig auch den Verwalter zu überwachen.

§ 9b Abs. 2 WEG n. F.

§ 29 Abs 1 Satz 1 WEG n. F.

§ 29 Abs. 3 WEG n. F.

Kap. 15.1 Anzahl der Mitglieder

Vertretung gegenüber dem Verwalter

Überwachung des Verwalters

Haftungsbeschränkung

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