Künftig ist eine flexible Anzahl von Beiratsmitgliedern möglich. Soweit das Amt unentgeltlich ausgeübt wird, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vorsitzende des Beirats fungiert nach § 9b Abs. 2 WEG n. F. als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Der Beirat hat künftig auch den Verwalter zu überwachen. |
§ 29 Abs. 3 WEG n. F. | Kap. 15.1 Anzahl der Mitglieder Vertretung gegenüber dem Verwalter Haftungsbeschränkung |
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