Wohnungseigentum

Es besteht ein Anspruch auf bauliche Veränderung, wenn es sich um eine erforderliche oder förderliche Nutzung für Menschen mit Behinderung handelt.
§ 20 Abs. 2 WEG n. F. Barrierefreiheit

Vermietetes Sondereigentum

Mieter haben einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme von Maßnahmen der Barrierefreiheit, wenn die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen erforderlich ist.
§ 554 BGB n. F. Maßnahmen der Barrierereduzierung

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