Sondernutzungsrechte können weiterhin vereinbart werden. Anstatt der Sondernutzungsrechte kann in Zukunft allerdings auch insbesondere an Kfz-Stellplätzen oder Garten- bzw. Terrassenflächen Sondereigentum begründet werden. | § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 WEG n. F. | Raumfiktion von (Außen-)Stellplätzen |
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