Mustervertrag: Mietvertrag über Eigentumswohnung

Zwischen

 
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E-Mail: ____________________________  
Tel.-/Mobilfunk-Nr.: ____________________________ – nachstehend: Vermieter –

und

 
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E-Mail: ____________________________  
Tel.-/Mobilfunk-Nr.: ____________________________  
ausgewiesen durch: ____________________________ – nachstehend: Mieter –
   
  – nachstehend gemeinsam: die Parteien –

wird folgender Mietvertrag über Wohnraum geschlossen:

§ 1 Mietsache

(1)

Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Sondereigentum des Vermieters stehende Eigentumswohnung Nr. _____, bestehend aus den im als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot gekennzeichneten Wohnflächen im ____ Geschoss des Anwesens _______________________________, bestehend aus ___ Zimmern, ___ Flur, ___ Küche, ___ Bad, ___ WC, ___ Balkon, ___ Terrasse, ___ Loggia, ________ zur Nutzung durch ____ Personen.

(2)

Mitvermietet sind die nachstehend genannten, im als Anlage 1 beigefügten Lageplan grün gekennzeichneten Nebenräume, Freiflächen, Abstell-, Keller- und/oder Speicherräume, Stellplätze, Garagen, Werbeflächen:

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(3)

Der Mieter ist zudem berechtigt, die nachstehend genannten, im als Anlage 1 beigefügten Lageplan blau gekennzeichneten Gemeinschaftsflächen gemeinsam mit den anderen Nutzern des Anwesens nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen:

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Im Fall des Vorliegens nach Abschluss des Mietvertrags entstehender sachlicher Gründe ist der Vermieter nach billigem Ermessen berechtigt, den Mieter von der Nutzung einzelner oder aller der vorbenannten Gemeinschaftseinrichtungen auszuschließen oder zu bestimmen, dass diese künftig nur noch abweichend mitbenutzt werden dürfen.

(4)

Der als Anlage 1 beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Mietvertrags.

(5)

Die Mietsache weist nach der Wohnflächenverordnung eine Wohnfläche von ca. ____ qm aus. Bei der vorstehenden Flächenangabe handelt es sich um eine unverbindliche Angabe, die nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient; dieser ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Wohnräume gemäß Abs. 1.

(6)

Wird die Mietsache vor Beginn des Mietverhältnisses erst noch erstellt, kann der Vermieter bis zum Beginn des Mietverhältnisses Änderungen an den Mieträumen vornehmen, soweit diese nicht wesentlich, jedoch zweckmäßig sind und/oder aufgrund von behördlichen Auflagen erforderlich sind.

(7)

Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrags keine Absicht oder Gründe hat, weitere Personen aufzunehmen oder mit weiteren Personen eine Wohngemeinschaft zu bilden.

(8)

Der Mieter erhält vom Vermieter bei Übergabe der Mietsache folgende Schlüssel:

___ Hausschlüssel, ___ Wohnungsschlüssel, ___ Zimmerschlüssel, ___ Kellerschlüssel, ___ Briefkastenschlüssel, ___ Garagenschlüssel, ________

Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft werden, diese sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses gegen Kostenerstattung auszuhändigen oder unbrauchbar zu machen. Kommen dem Mieter Schlüssel wenigstens fahrlässig abhanden, hat er dem Vermieter die Kosten für entsprechende Ersatzschlüssel zu erstatten. Bei Abhandenkommen von Schlüsseln kann dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch von Schlössern und/oder einer Schließanlage zustehen, wenn der Mieter nicht nachweisen kann, dass eine missbräuchliche Verwendung der Schlüssel ausgeschlossen ist. Der Mieter wird ausdrücklich auf das mit einem Abhandenkommen von Schlüsseln verbundene hohe finanzielle Risiko hingewiesen.

§ 2 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses

(1)

Alternative 1:

Das Mietverhältnis beginnt am ________.

Alternative 2:

Das Mietverhältnis beginnt am ________. Es beginnt jedoch nicht vor der Räumung der Mietsache durch den Vormieter / vor der Herstellung der Bezugsfertigkeit der Mietsache. Solche zeitlichen Verzögerungen sind vom Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Kündigungsrechte des Mieters bleiben hiervon unberührt.

(2)

Alternative 1:

Das Mietverhältnis ist zeitlich unbefristet, es läuft auf unbestimmte Zeit.

Alternative 2:

Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von _____ Jahren (maximal 4 Jahre seit Abschluss des Mietvertrags und dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis erstmals ordentlich gekündigt werden kann!) auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Hiervon unberührt bleibt das Re...

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