Sachliche Zuständigkeit

Berufungsinstanz ist wie bei sonstigen – nicht familienrechtlichen – zivilrechtlichen Angelegenheiten, die erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden, das Landgericht. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsstreitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. Bei Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. ist streitwertabhängig (über 5.000 EUR) das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständiges Berufungsgericht in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

Zuständigkeiten

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Bamberg LG Bamberg
KG Berlin LG Berlin
OLG Braunschweig LG Braunschweig
OLG Bremen LG Bremen
OLG Celle LG Lüneburg
OLG Dresden LG Dresden
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
OLG Hamburg LG Hamburg
OLG Hamm LG Dortmund
OLG Jena LG Gera
OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
OLG Köln LG Köln
OLG Koblenz LG Koblenz
OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
OLG Rostock LG Rostock
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
OLG Stuttgart LG Stuttgart

§ 72 Abs. 2 GVG enthält in Satz 2 eine Länderöffnungsklausel zur Bestimmung eines anderen Landgerichts im jeweiligen OLG-Bezirk. Von dieser Bestimmung haben einige Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen Gebrauch gemacht:

Sonderzuständigkeiten

 
Sitz des Amtsgerichts im Bezirk des Zuständiges Berufungsgericht
OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder
OLG München LG München I
OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau
OLG Oldenburg LG Aurich
OLG Schleswig LG Itzehoe
OLG Zweibrücken LG Landau

Für Berufungen in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 1 WEG n. F. mit einem Streitwert bis 5.000 EUR verbleibt es jedoch bei der allgemeinen Zuständigkeit.

Wird die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, muss dieses im normalen Geschäftsbetrieb die Berufungsschrift an das zuständige Berufungsgericht weiterleiten. Kann dies jedoch innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist nicht mehr erfolgen, wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.[1] Eine Berufung in Wohnungseigentumssachen kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufung zuständig ist.[2] Die Versäumung der Berufungsfrist ist im Übrigen nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.[3]

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Rechtsmittelbelehrung

Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Ihm ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Berufung sodann beim zuständigen Gericht einlegt.[4] Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt.[5]

Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.[6]

 

Musterschriftsatz: Berufungsschriftsatz im WE-Verfahren mit Wiedereinsetzungsantrag

An das

Landgericht Dortmund

– 1. Zivilkammer –

_________________

_________________

 

Berufung

und

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

des/der ___________ (Name und Anschrift)

– Kläger/in und Berufungskläger/in–

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ________

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer XX-Straße 20 in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Verwalterin, Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau ______, XX-Straße 30, 12345 XX- Stadt

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen

Beschlussersetzung

I. Instanz: AG XX-Stadt, Az. 99 C 25/21

Namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers legen wir gegen das am ______ zugestellte Urteil des Amtsgerichts XX-Stadt vom ______ zur Geschäftsnummer 99 C 25/21

 
Berufung

ein. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist in der Anlage beigefügt. Anträge und Berufungsbegründung folgen mit gesondertem Schriftsatz.

Wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantrag...

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