Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG n. F. den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich beschließen zu können, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, dass die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilzunehmen haben.[1]

Mehraufwandspauschale

Zwar wird den Wohnungseigentümern im Rahmen des WEMoG nicht mehr die Kompetenz einer Beschlussfassung über die Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands eingeräumt. Allerdings führt die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren zu einem Mehraufwand bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die Beschlusskompetenz würde auch zum "zahnlosen Tiger", bestünde nicht die Möglichkeit zur Beschlussfassung auch einer Ausgleichszahlung. Der Zwang zur Erhebung entsprechender Leistungsklagen wäre jedenfalls unzumutbar. Sicher beurteilen lässt sich dies aber noch nicht, die Frage muss vielmehr als offen betrachtet werden.

Höhe der Mehraufwandspauschale

Die Festlegung der konkreten Höhe dieser Mehraufwandspauschale muss sich innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegen. Unabhängig von der Höhe des Hausgelds dürften 5 EUR unbedenklich sein.[2] Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall nicht 5 EUR je Buchungsvorgang erhoben werden können, sondern 5 EUR je Wohnung und Monat. Ein Beschluss über eine Mehraufwandspauschale in dieser Höhe für jeden einzelnen Buchungsvorgang wäre für unwirksam zu erklären, weil sie dann abhängig von der Anzahl der erforderlichen Buchungsvorgänge in einem Jahr wäre und sich damit nicht mehr in einem angemessenen Rahmen halten würde.[3]

 

Beschlussmuster: Hausgeldzahlung im Lastschriftverfahren

TOP XX: Hausgeldzahlung im Lastschriftverfahren

Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für die laufenden monatlichen Hausgeldvorauszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Einzug und Abbuchung erfolgen entsprechend der bisher geltenden Hausgeldvorauszahlungen jeweils im Voraus am 3. Werktag eines Kalendermonats. Alle Lastschrifteinzüge erfolgen ausschließlich auf das Gemeinschaftskonto.

(Für den Fall der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, wird eine monatliche Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR bis zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erhoben. Die entsprechende Belastung mit der Mehraufwandspauschale erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.)

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Seit 1.2.2014 sog. "SEPA-Verfahren" (Single Euro Payments Area-Verfahren).
[2] LG Karlsruhe, Urteil v. 16.6.2009, 11 S 25/09, juris.
[3] LG Karlsruhe, a. a. O.

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