Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer der Baumaßnahme zu und müssen auch nicht alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. die Kosten der Maßnahme tragen, hat der Verwalter die Kosten der Baumaßnahme selbst und die Folgekosten lediglich unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Der Treppenlift – Teil 1

In der aus 15 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnanlage leben 7 bereits hochbetagte und zunehmend gebrechlicher werdende Wohnungseigentümer. In einer Wohnungseigentümerversammlung sind insgesamt 10 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten. Mit den Stimmen der 7 Wohnungseigentümer, die 4.500/10.000 Miteigentumsanteile repräsentieren, wird beschlossen, einen Treppenlift durch das gemeinschaftliche Treppenhaus bis in das 4. Obergeschoss zu montieren. Die Kosten werden sich auf 21.000 EUR belaufen. Die Maßnahme soll durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umgesetzt werden.

Die Wohnungseigentümer 1 bis 7, in deren Interesse der Einbau des Treppenlifts erfolgt, sind verpflichtet, die Kosten des Einbaus zu tragen, da das für eine allseitige Kostentragungspflicht erforderliche Quorum des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. nicht erreicht ist. Die Wohnungseigentümer 1 bis 7 sind auch verpflichtet, die Folgekosten der Baumaßnahme, wie Wartungskosten, anteilige Stromkosten und Kosten der Erhaltung des Treppenlifts, zu tragen. Die Kostenverteilung erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. nach Miteigentumsanteilen, so die Wohnungseigentümer keinen abweichenden Maßstab beschließen. Dies ist hier der Fall, da die Wohnungseigentümer eine Kostenverteilung nach Wohnungen für angemessen halten.

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