(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. 2Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:
2. |
Personal in der Weiterbildung, |
3. |
Finanzdaten der Einrichtung, |
5. |
Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht, |
6. |
weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung sowie |
7. |
Daten zur Evaluation und Zertifizierung. |
(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post erfolgt freiwillig. 2Auskunftspflichtig sind die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln.
(4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.
(6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bereitgestellt.
(7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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