Kommentar
Der Arbeitgeber muß einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats ist, nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist ( § 78 Abs. 1 und 4 BetrVG ; Ausbildungsverhältnis ).
Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann. Wird jedoch innerhalb von 3 Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsplatz frei und ist die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zumutbar .
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