Nach dieser Vorschrift (§ 25 Abs. 4 WEG) ist ein Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit, den die anderen Eigentümer mit ihm führen, betrifft. Dieses Stimmrechtsverbot kann in Grenzen durch Vereinbarung aufgehoben werden. Der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeit unterliegt insoweit das Stimmverbot bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts, soweit es nicht um eine Maßnahme aus wichtigem Grund oder um eine Entlastung geht. Unzulässig wäre andererseits eine Vereinbarung, wonach das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers, der mit seinen Zahlungspflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft in Verzug ist, ruht.[1]

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