GBO – alte Fassung[2] | GBO – neue Fassung[3] |
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§ 150 [Maßgaben für das Beitrittsgebiet] | § 150 [Maßgaben für das Beitrittsgebiet] |
Absätze 1 bis 5 unverändert | Absätze 1 bis 5 unverändert |
(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. | (6) § 134a tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.[4] |
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