GrEStG – alte Fassung[2] | GrEStG – neue Fassung[3] |
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§ 2 Grundstücke | § 2 Grundstücke |
(1) 1Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. 2Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
(2) Den Grundstücken stehen gleich
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(1) 1Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. 2Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
(2) Den Grundstücken stehen gleich
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