Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert[2]:

 
Nummer Auslagentatbestand Höhe
(...) (...) (...)
14160

Sonstige Eintragung ..........

Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung

(...)

5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 EUR.
in voller Höhe

Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt[3]:

 
Nummer Auslagentatbestand Höhe
(...) (...) (...)
31017

Umsatzsteuer auf die Kosten ...........

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
[1] Gerichts- und Notarkostengesetz.
[2] Tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung.
[3] Tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung.

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