Leitsatz

Erneut: Beschluss zur sog. tätigen Mithilfe (hier: Kehrwoche) als gültig erachtet

 

Normenkette

§§ 15, 21, 46 WEG

 

Kommentar

  1. Nach Meinung des Amtsgerichts und der Berufungskammer des LG Stuttgart ist eine Treppenhausreinigung im Turnusdienst einem Mehrheitsbeschluss zugänglich. Eine solche Regelung sei auch in Mietshäusern durchaus üblich (vgl. BayObLG, ZMR 1994 S. 430 unter Hinweis auf MDR 1992 S. 373). Eigentümern sind solche Reinigungspflichten zur Ersparnis entgeltlicher Fremdvergabe auch zumutbar. Zwar sieht das Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich nur Zahlungspflichten des einzelnen Eigentümers vor, nicht jedoch Naturalpflichten in Form konkreter Arbeitsleistungen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Auferlegung solcher Pflichten einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich wäre. Vielmehr sei es eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall, ob und inwieweit solche Pflichten einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden könnten. Treppenhausreinigung könne gewöhnlich von jedem "normalen" Wohnungseigentümer erledigt werden, ohne dass besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten dafür erforderlich sind. Sollte ein Eigentümer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, könnte er etwa diese Arbeiten durch einen Nachbarsjungen erledigen lassen, der sich damit ein "Taschengeld" verdient.
  2. Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem des OLG Düsseldorf (NZM 2009 S. 162) zur Erstellung eines Laubpflegeplans und Reinigungsarbeiten im Außenbereich, da dort Verkehrssicherungspflichten betroffen seien, was einem Mehrheitsbeschluss entgegensteht. Treppenhausreinigung sei in dieser Düsseldorfer Entscheidung offengeblieben.
  3. Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder der Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sah die Kammer auch keine Veranlassung, Revision zuzulassen.
Anmerkung

Insoweit darf ich auch auf meine kritische Anmerkung zur Entscheidung des LG München I v. 2.8.2010, 1 S 4042/10 in ETW, Gruppe 2, S. 2/7566, verweisen, dort mit ähnlichem Ergebnis zu Schneeräumpflichten im Turnusdienst.

Völlig zu Recht wird auch von Abramenko in ZMR 2010, S. 723 f., diese Stuttgarter Entscheidung scharf kritisiert. Mit neuerlichen Beschlusskompetenzfragen habe sich das LG Stuttgart überhaupt nicht beschäftigt, worauf Abramenko hinweist (auch im Hinblick auf diverse neuerliche Gerichtsentscheidungen und Literaturstimmen). Eine abweichende Auffassung habe jüngst auch das LG Hamburg veranlasst, in dieser Frage Revision zuzulassen (LG Hamburg, ZMR 2010 S. 310). So sei auch nicht verständlich, dass Stuttgart zur Auffassung gelangt sei, dass "alle in Betracht kommenden Rechtsfragen insb. durch die erörterten Entscheidungen bereits hinreichend geklärt seien" (!!).

 

Link zur Entscheidung

LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2010, 2 S 43/09LG Stuttgart, Urteil v. 25.3.2010, 2 S 43/09, ZMR 2010 S. 723

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