Ähnliche Anforderungen wie beim Straßenbau sind bei der Bauleitplanung zu beachten, weil die Rechtsprechung hier davon ausgeht, dass die Gemeinden ihrer Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde legen müssen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen.[1] Wird eine Gemeinde dem nicht gerecht, so können Betroffene im Falle einer hierdurch verursachten Schädigung einen Anspruch auf Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen[2] geltend machen. Denn die Amtspflicht einer Gemeinde, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren auch vor Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können, obliegt einer Gemeinde nach Auffassung des BGH nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Eigentümern und Bewohnern der betroffenen Baugrundstücke. Anders als im Bereich der Bauleitplanung ist die drittschützende Wirkung hier auch nicht auf Gefährdungen für Leben und Gesundheit beschränkt, sondern erfasst auch die mit Überschwemmungen typischerweise verbundenen Vermögensschäden.[3]

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