Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts am 1.3.2010 waren die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf das wild von einem Grundstück abfließende Wasser in der überwiegenden Zahl der Bundesländer in den dortigen Landeswassergesetzen sowie in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt in den Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt.

Seit dem 1.3.2010 gilt die neue Vorschrift des § 37 WHG, mit der die Rechtsbeziehungen von Grundstücksnachbarn bei wild abfließendem Wasser bundeseinheitlich und abschließend geregelt werden. Die Neuregelung übernimmt die entsprechenden Vorschriften zum wild abfließenden Wasser der Länder und betrifft das zivilrechtliche Nachbarrecht. Insoweit entspricht die Neuregelung auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der die einschlägige Rechtsmaterie als Wassernachbarrecht bezeichnet hat.

 
Wichtig

Anwendungszeitpunkt

§ 37 WHG betrifft nur solche Fallgestaltungen, in denen die tatbestandliche Ablaufbehinderung nach seinem Inkrafttreten, also nach dem 1.3.2010 vorgenommen worden ist. Es ist weder eine rückwirkende Anwendbarkeit dieser Vorschrift möglich noch sind Übergangsvorschriften vorhanden. Für die Anwendung des § 37 WHG ist deshalb maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung des Abflusshindernisses abzustellen.[1] Für Sachverhalte, die vor dem 1.3.2010 ihren Ursprung haben, sind die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesvorschriften heranzuziehen.

 
Wichtig

Abweichende Vereinbarungen zulässig

Weil es sich bei § 37 Abs. 1 und 2 WHG um privates Nachbarrecht handelt, können die beteiligten Nachbarn von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Dies kann schuldrechtlich geschehen oder auch dinglich durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit.[2]

[1] So u.a. BGH, Urteil v. 26.1.2017, III ZR 465/15.
[2] Fassbender in NVwZ 2015, S.97.

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