Aufgrund der Vorschriften des Kommunal- und Wasserverbandsrechts kann durch Satzung beziehungsweise in den Stadtstaaten durch gesetzliche Regelung der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung angeordnet werden.
Verhältnismäßigkeit
Dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs weder eine Enteignung darstellt, noch den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Handlungsfreiheit oder Berufsfreiheit verletzt, ist in der Rechtsprechung anerkannt.[1] Das setzt allerdings voraus, dass als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen sind.
Gestaltungsspielraum
Auch wenn der Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann das Leistungsverhältnis mit den Kunden privatrechtlich durch Vertrag geregelt werden. Insoweit hat der öffentlich-rechtliche Unternehmensträger einen Gestaltungsspielraum.[2]
Stilllegung von Privatbrunnen
Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hat zur Folge, dass vorhandene Privatbrunnen geschlossen werden müssen.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen