Aufgrund der Vorschriften des Kommunal- und Wasserverbandsrechts kann durch Satzung beziehungsweise in den Stadtstaaten durch gesetzliche Regelung der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung angeordnet werden.

Verhältnis­mäßigkeit

Dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs weder eine Enteignung darstellt, noch den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Handlungsfreiheit oder Berufsfreiheit verletzt, ist in der Rechtsprechung anerkannt.[1] Das setzt allerdings voraus, dass als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen sind.

 
Wichtig

Gestaltungsspielraum

Auch wenn der Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann das Leistungsverhältnis mit den Kunden privatrechtlich durch Vertrag geregelt werden. Insoweit hat der öffentlich-rechtliche Unternehmensträger einen Gestaltungsspielraum.[2]

 
Achtung

Stilllegung von Privatbrunnen

Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hat zur Folge, dass vorhandene Privatbrunnen geschlossen werden müssen.[3]

[1] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 4.7.1988, 7 B 146/87, NuR 1989 S. 30; OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.7.2006, 9 LA 249/04, NuR 2007 S. 43.
[2] So OVG Münster, Urteil v. 28.11.1986, 22 A 1206/81, NVwZ 1987 S. 727; BVerwG, Urteil v. 11.4.1986, 7 C 50/83, NVwZ 1986 S. 754; BVerwG, Beschluss v. 15.7.1988, 7 B 195/87, NVwZ 1988 S. 1126.
[3] So OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.7.2006, 9 LA 249/04, NuR 2007 S. 43.

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