Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:
1. |
halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden, |
2. |
phosphororganische Verbindungen, |
3. |
zinnorganische Verbindungen, |
5. |
persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe, |
6. |
Zyanide, |
7. |
Metalle und Metallverbindungen, |
8. |
Arsen und Arsenverbindungen, |
9. |
Biozide und Pflanzenschutzmittel, |
10. |
Schwebestoffe, |
11. |
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate), |
12. |
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen). |
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