Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:

 

1.

halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,

 

2.

phosphororganische Verbindungen,

 

3.

zinnorganische Verbindungen,

 

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,

 

5.

persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,

 

6.

Zyanide,

 

7.

Metalle und Metallverbindungen,

 

8.

Arsen und Arsenverbindungen,

 

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel,

 

10.

Schwebestoffe,

 

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),

 

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

[1] Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2021.

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