(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)[2] [Bis 08.10.2021: 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),] in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

 

(2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, eine Genehmigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

[1] (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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